Lichtbildaufnahmen der Betroffenen zur Identifizierung als Fahrzeugführer sind bei einer erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeit mit drohendem Fahrverbot im Bußgeldverfahren zulässig. Sofern sich Betroffene sträuben, kann zur Durchsetzung auch eine Zwangsmaßnahme angewendet werden, wenn andere Maßnahmen zur Identifizierung des Fahrers nicht zur Verfügung stehen.
LG Zweibrücken, 31.05.2012 - Az: QS 55/12
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