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Erhalt des Anhörungsbogens muss nachweisbar sein!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Anhörungsbogen an den Fahrzeugführer geschickt worden. Dieser sendete den Bogen jedoch nicht zurück. In diesem Verhalten kann bei der Anordnung eines Fahrtenbuches nur dann eine unterbliebene Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers gesehen werden, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen nachweisbar erhalten hat.

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VG Potsdam, 19.03.2012 - Az: VG 10 L 52/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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