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Nötigung im Stadtverkehr: Wann Drängeln zur Straftat wird

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bedrängende Fahrweise durch dichtes Auffahren unter wesentlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstands kann auch im innerstädtischen Straßenverkehr den Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB erfüllen und eine strafbare Nötigung begründen. Maßgeblich ist die Intensität der Einwirkung im Einzelfall, nicht die gefahrene Geschwindigkeit oder der Straßentyp. Eine Beschränkung auf Autobahn- oder Schnellstraßenverkehr ist abzulehnen.

Gewalt im Sinne des § 240 StGB durch Drängeln

Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestands (§ 240 Abs. 1 StGB) liegt nicht nur bei unmittelbarer körperlicher Kraftentfaltung vor. Nach anerkannter Rechtsprechung umfasst der Begriff auch solche Einwirkungen auf den Willen eines anderen, die auf psychischer Kraftentfaltung beruhen, das Opfer körperlich unfähig machen und von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden werden. Übertragen auf den Straßenverkehr bedeutet dies: Bedrängende Fahrweise ist Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB, wenn durch das Fahrverhalten eine Gefahrenlage geschaffen wird, die geeignet ist, einen durchschnittlichen, besonnenen Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen, und von ihm als körperlicher - nicht bloß seelischer - Zwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen.

Innerstädtischer Verkehr ausreichend

Eine Beschränkung des Nötigungstatbestands auf Verkehrssituationen im Schnellverkehr - etwa auf Autobahnen oder Bundesstraßen außerorts - ist nicht gerechtfertigt. Der innerstädtische Straßenverkehr ist von einer Vielzahl von Gefahren geprägt, etwa durch Fußgänger oder Fahrzeugführer, die sich aus dem ruhenden in den fließenden Verkehr einordnen und dabei zum plötzlichen starken Bremsen zwingen können. Eine bedrängende Fahrweise ist daher auch im Stadtverkehr geeignet, einen besonnenen Fahrzeugführer in Furcht und Sorge zu versetzen: Sie beeinträchtigt seine Konzentration auf das Verkehrsgeschehen vor ihm und setzt ihn der konkreten Möglichkeit aus, auf Gefahrensituationen nicht angemessen reagieren zu können - nicht zuletzt aus Sorge vor einem Auffahren des Dränglers. Eine besondere Unfallgefahr lässt sich allein aus der Höhe der Geschwindigkeit nicht herleiten; die Gefahrenquellen im Stadtverkehr sind in der Regel sogar vielfältiger als auf Autobahnen.


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