Einem Unfallgeschädigten steht kein weiterer Schadensersatzanspruch zu, wenn er sich bei der Berechnung der zu erstattenden Reparaturkosten auf das kostengünstigere Angebot der nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss. Dies ist bei einer 35 Kilometer von dem Wohnsitz entfernte, nicht markengebundene Werkstatt, die günstigere Stundensätze und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten anbietet, der Fall.
Der Geschädigte hatte vorliegend keine Umstände aufgezeigt, die es ihm unzumutbar gemacht haben könnten, die aufgezeigte günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen.
Der Geschädigte hatte vorliegend keine Umstände aufgezeigt, die es ihm unzumutbar gemacht haben könnten, die aufgezeigte günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen.
LG Mönchengladbach, 19.02.2013 - Az: 5 S 63/12
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