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Günstigere und gleichwertige Reparaturwerkstatt in 35 km Entfernung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Einem Unfallgeschädigten steht kein weiterer Schadensersatzanspruch zu, wenn er sich bei der Berechnung der zu erstattenden Reparaturkosten auf das kostengünstigere Angebot der nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss. Dies ist bei einer 35 Kilometer von dem Wohnsitz entfernte, nicht markengebundene Werkstatt, die günstigere Stundensätze und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten anbietet, der Fall.
Der Geschädigte hatte vorliegend keine Umstände aufgezeigt, die es ihm unzumutbar gemacht haben könnten, die aufgezeigte günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen.


LG Mönchengladbach, 19.02.2013 - Az: 5 S 63/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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