Im vorliegenden Fall hatte ein Reparateur in einem Baumarkt ein Schild mit der Aufschrift „Kostenlose Steinschlagbeseitigung oder Reparatur“ aufgestellt.
In solch einem Fall kann hinterher keine Rechnung nach der Reparatur überreicht werden - insbesondere dann nicht, wenn vor der Reparatur weder das Einverständnis des Kunden eingeholt, noch über den Preis gesprochen worde.
Es ist dann Sache das Reparateurs, sich um alle die Reparatur betreffenden Fragen kümmern. Dies bedeutet er muss auch im Vorfeld mit der
Teilkasko-Versicherung seines Kunden abklären, ob diese alle Kosten übernimmt und auf einen eventuell vereinbarten Selbstbehalt verzichtet. Unerheblich ist hierbei, ob der Kunde seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat oder nicht.
Die Folge: Die Zahlungsklage des Reparateurs ging ins Leere.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass der Stand der Klägerin mit der Aufschrift „Kostenlose Steinschlagbeseitigung oder Reparatur“ im Toom-Markt aufgestellt war. Wenn ein Unternehmer derartig wirbt oder auftritt im Geschäftsleben und dann von seinen Kunden Geld fordert, muss er vor Durchführung einer Reparatur alle Eventualitäten mit dem Kunden geklärt haben. Er muss geklärt haben, ob die Teilkaskoversichererung die Schadensbeseitigung übernimmt oder nicht.
Sofern hier gesagt wird, der Kunde habe nicht unterschrieben, dass die Ansprüche abgetreten worden sind, steht dem das nicht entgegen.
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