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Auf demnächst notwendige Austauschmaßnahmen muss die Werkstatt hinweisen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Kfz-Werkstatt muss im Rahmen einer Inspektion - auch einer Kurzinspektion zum Festpreis - den Kunden auf demnächst notwendige Austauschmaßnahmen wichtiger Teile hinweisen (vorliegend: Zahnriemen).

Wird dies unterlassen, so muss die Werkstatt die Kosten eines daraus resultierenden Schadens tragen.

Konkret war das Gericht der Auffassung, dass auch auf Arbeiten, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km anfallen, hingewiesen werden muss. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus Treu und Glauben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Inspektionen dienen dazu, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen, regelmäßig gesondert zu beauftragenden Maßnahmen durchzuführen. Bei einer Inspektion ist allemal auf die fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen. Dazu zählen in der Regel das standardmäßige Auswechseln von Betriebsstoffen und Verschleißteilen wie Getriebeöl, Bremsflüssigkeit und Filter. Zu den Pflichten der Werkstatt gehört es darüber hinaus aber auch, auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht.

Als unmittelbar bevorstehend hat das Landgericht zu Recht solche Arbeiten angesehen, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km anfallen.

Nach dem Verständnis des Senats ergibt sich eine solche Verpflichtung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem Wesen des Inspektionsauftrags, §§ 157, 133 BGB.

Es entspricht ganz einfach der Praxis, dass Werkstätten im Zuge von Inspektionen, die ja gerade zur Feststellung der erforderlicher Reparatur- und Wartungsarbeiten dienen, auf zeitnah fällig werdende Erfordernisse hinweisen; darauf kann der Kunde vertrauen.

Regelmäßig entspricht es auch seinem Interesse, dass solche Wartungsarbeiten im Zuge der Erledigung der ohnedies fälligen Maßnahmen gleich mit erledigt werden können, damit er auf das Fahrzeug nicht noch einmal wenig später für eine weitere Reparatur verzichten muss.

Derlei entspricht naturgemäß auch dem Interesse der Werkstätten, die von den in diesem Zuge erteilten voluminöseren Aufträgen leben.


OLG Schleswig, 17.12.2010 - Az: 4 U 171/09

ECLI:DE:OLGSH:2010:1217.4U171.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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