Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt nach einer fehlgeschlagenen Reparatur stets von neuem. Liegt zwischen den einzelnen Reparaturen ein Zeitraum von jeweils weniger als zwei Jahren, ist es somit durchaus möglich, sich nach fast fünf Jahren auf die Garantiefrist zu berufen, sofern es sich jeweils um denselben Schaden handelte.
AG Frankfurt/Main, 11.01.2008 - Az: 32 C 1639/07 - 48, 32 C 1639/07
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus radioeins
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...
Verifizierter Mandant
Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!