Es ist (noch) als eine Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch i.S.v. § 538 BGB anzusehen, wenn eine Mietwohnmobil leichte äußerliche Beschädigungen in Form von wenige Millimeter breiten Oberflächenverletzungen, die vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden sind, unter Verschlechterung i. S. v. § 538 BGb fallen nicht lediglich Abnutzungserscheinungen aus dem Bereich des Fahrzeuginneren.
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