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Mietwagenkosten für ein rollstuhl- und behindertengerechtes Großraumtaxi

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall richtet sich nach den Grundsätzen der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB. Danach kann der Geschädigte Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die erforderlich sind, um den Zustand wiederherzustellen, der ohne das Schadensereignis bestehen würde. Beim Ausfall eines Kraftfahrzeugs geschieht dies regelmäßig durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Grenzen setzt § 251 Abs. 2 BGB, wonach anstelle der Wiederherstellung Wertersatz tritt, wenn die Naturalrestitution nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage des Ersatzes von Mietwagenkosten für ein rollstuhl- und behindertengerechtes Großraumtaxi. Der Unfallgeschädigte hatte dieses für 5 Tage angemietet und verfügte lediglich über 2 Taxen, wobei nur das verunfallte Fahrzeug ein rollstuhl- und behindertengerechtes Großraumtaxi war, mit welchem Transporte von Rollstuhlfahrern und behinderten Kindern auf der Grundlage von Festverträgen unternommen wurden. Weiterhin bestanden auch Festverträge mit Konzernen über den Transport von Privat- und Firmenkunden.

Hier gilt: Die Anmietung eines behindertengerechten Ersatzfahrzeugs ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebs nur durch den Einsatz eines solchen Fahrzeugs gewährleistet werden kann. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der betrieblichen Umstände maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 19.10.1993 - Az: VI ZR 20/93) ist die Grenze der Unverhältnismäßigkeit nicht bereits dann überschritten, wenn die Mietwagenkosten den Verdienstausfall übersteigen. Vielmehr kommt es auf Faktoren wie Unternehmensgröße, bestehende Vertragsverpflichtungen, Fuhrparkstruktur und die Bedeutung des unfallbedingt ausgefallenen Fahrzeugs für den Betrieb an. Kurzfristige Verluste können unternehmerisch hinzunehmen sein, wenn dadurch der Betrieb ungestört fortgeführt und die Marktpräsenz gesichert wird.

In einem solchen Fall besteht unabhängig von der Verhältnismäßigkeit der Kosten zum drohenden Verdienstausfall ein Ersatzanspruch des Geschädigten.

Das Bestreiten der Angemessenheit der Kosten durch den Schädiger führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs, wenn kein Beweis dafür erbracht wird, dass ein vergleichbares Fahrzeug anderweitig günstiger verfügbar war. Auch Einwände hinsichtlich der Notwendigkeit einer Wochenendanmietung gehen ins Leere, wenn der tatsächliche Anmietzeitraum ausschließlich Werktage betrifft.


LG Leipzig, 25.07.2014 - Az: 8 S 411/13

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