Wegen der in § 287 ZPO geregelten Befugnisse des Tatrichters ist es auch möglich, als Schätzgrundlage nur die Schwacke-Liste bzw. nur die Fraunhofer-Liste zu verwenden. Die Kammer hält ausdrücklich an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass beide Listen auch für sich genommen eine geeignete Schätzgrundlage darstellen können.
LG Düsseldorf, 31.07.2013 - Az: 23 S 287/12 U
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