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Unfall wegen Missachtung der Durchfahrtshöhe und die Haftung des Fahrzeugmieters

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Es ist sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig, wenn ein Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer Aufbauhöhe von 3,50 m die niedrige Durchfahrtshöhe einer Unterführung oder eines Tunnels ignoriert.

Kommt es deswegen zu einer Kollision mit der Tunneldecke (vorliegend betrug die Tunnelhöhe lediglich 3,10 m), so haftet der Automieter mit 50 % für den entstandenen Schaden, wenn sich eine entsprechende Warnung an der Windschutzscheibe befindet, die auf die Beachtung der Durchfahrtshöhe aufmerksam macht.

Es ist nicht damit zu rechnen, dass entgegen der Beschilderung ein Passieren möglich gewesen wäre. Mangelnde Erfahrung des Fahrzeugführers im Führen von Lkw führt in diesem Fall zu keiner anderen Beurteilung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Beklagte den Verkehrsunfall in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt.

Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass es in objektiver Hinsicht einen groben Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht darstellt, wenn der Fahrer eines Mietfahrzeuges mit einer großen Aufbauhöhe die niedrige Durchfahrtshöhe einer Unterführung oder eines Tunnels missachtet und damit gegen die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. Verkehrszeichen 265 StVO verstößt.

Hiervon geht auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 23.05.1995 - Az: 7 U 3/95 - aus, auf die sich der Beklagte beruft.

Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Durchfahrtshöhe des Tunnels - 3,10 m - durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet war. Ebenfalls unstreitig ist, dass dem Beklagten die Höhe des Mietfahrzeuges - 3,50 m - aufgrund des innen an der Windschutzscheibe angebrachten Warnhinweises bekannt war.

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LG Hagen, 01.08.2012 - Az: 7 S 31/12

ECLI:DE:LGHA:2012:0801.7S31.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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