Die Vorlage günstigerer Internetangebote für Mietwagen begründet keine Erschütterung des "Schwacke-Mietpreisspiegel 2010", dieser ist durchaus als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Mietwagenkosten geeignet. Der Internetmarkt ist nämlich nicht zwingend und ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar. Mangels Vergleichbarkeit muss sich der Geschädigte somit auch nicht auf günstigere Angebote aus dem Internet verweisen lassen. Ein Aufschlag von 20% auf den Normaltarif ist bei einer eiligen Anmietung kurz nach dem Unfall aufgrund einer Notsituation zulässig.
LG Bonn, 30.07.2012 - Az: 5 S 94/12
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