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Mietwagen zum Unfallersatztarif

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist.

Es ist vielmehr Aufgabe des Geschädigten darzulegen, dass unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der vom Autovermieter angebotene Tarif sei auf die speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es nicht, ungerechtfertigt überhöhte Tarife zu akzeptieren. Der Geschädigte muss daher in einem solchen Fall die den üblichen Tarif übersteigenden Mietwagenkosten tragen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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