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Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Rechtfertigen die Besonderheiten des Unfallersatztarifes unter Berücksichtigung der Unfallsituation den gegenüber dem Normaltarif erhöhten Preis, so verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet. Die tatrichterliche Prüfung kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kann unter Umständen in Betracht kommen.


BGH, 12.06.2007 - Az: VI ZR 161/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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