Ist eine Zustellung aus schadensrechtlicher Sicht nicht erforderlich, so ist es dem Betroffenem zumutbar, das Fahrzeug selber abzuholen. Anfallende Wegekosten sind Bestandteil der mit der üblichen Kostenpauschale abgegoltenen Kosten.
AG Stadthagen, 30.01.2007 - Az: 41 C 77/06 (II)
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