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Kein Unfallersatztarif bei Kenntnis und Zugänglichkeit eines kostengünstigeren Normaltarifes

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Unfallersatztarif wird nicht erstattet, wenn der Geschädigte Kenntnis über einen günstigeren und den Bedürfnissen entsprechenden Normaltarif hatte und ihm dieser ohne weiteres zugänglich war. Der Einwand, daß die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif nur durch Leistung der Kaution und der Vorkasse möglich war, rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes.


BGH, 06.03.2007 - Az: VI ZR 36/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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