Nur ein Tarif angeboten - kein anderer zugänglich?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Daß ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.
BGH, 13.06.2006 - Az: VI ZR 161/05
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