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Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers eines Gebrauchtwagens ist auch dann wirksam, wenn dieser die Verbringung der Kaufsache zum Erfüllungsort der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses durch den Verkäufer abhängig macht. Der aus § 439 Abs. 2 BGB folgende Kostenerstattungsanspruch umfasst nach dem Unentgeltlichkeitsgebot bereits vor Durchführung der Nacherfüllung einen Anspruch auf einen abrechenbaren Vorschuss, sodass der Käufer nicht in Vorleistung treten muss.

Voraussetzungen eines tauglichen Nacherfüllungsverlangens

Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB setzt bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer voraus, dass zuvor entweder erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB beziehungsweise § 440 BGB entbehrlich war. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen erfordert nach ständiger Rechtsprechung zudem die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache am rechten Ort - dem Erfüllungsort der Nacherfüllung - zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Dies soll dem Verkäufer ermöglichen zu prüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits bei Gefahrübergang vorlag, auf welcher Ursache er beruht und ob beziehungsweise wie er beseitigt werden kann. Der Verkäufer ist deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen einzulassen, bevor ihm diese Untersuchungsmöglichkeit eingeräumt wurde.

Wo liegt der Erfüllungsort der Nacherfüllung?

Für die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen; lassen sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort an dem Ort anzusiedeln, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte (vgl. BGH, 13.04.2011 - Az: VIII ZR 220/10; BGH, 19.12.2012 - Az: VIII ZR 96/12). Diese Auslegungsregel findet auch bei Verbrauchsgüterkäufen Anwendung; eine generelle Verlagerung des Erfüllungsortes zum Wohnsitz des Verbrauchers lässt sich weder aus § 269 BGB noch aus Art. 3 Abs. 2, 3 der Richtlinie 1999/44/EG herleiten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu klargestellt, dass es zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht zwingend erforderlich ist, dass der Verkäufer den Nacherfüllungsvorgang vollständig selbst vornimmt; auch die Übernahme der entsprechenden Kosten kann ein taugliches Äquivalent bilden (vgl. EuGH, 16.06.2011 - Az: C-65/09 und C-87/09; EuGH, 17.04.2008 - Az: C-404/06). Liegt der Erfüllungsort demnach am Geschäftssitz des Verkäufers, muss der Käufer die Kaufsache grundsätzlich dorthin verbringen, um dem Verkäufer die Untersuchung zu ermöglichen.

Welche Bedeutung hat der Kostenerstattungsanspruch nach § 439 Abs. 2 BGB?

Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Diese Kostentragungsregelung hat Anspruchscharakter und dient der Gewährleistung der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung. Erfordert die Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer deshalb Transportkosten an, begründet dies nicht lediglich einen nachträglichen Erstattungsanspruch. Der Käufer kann nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots vielmehr bereits vorab einen abrechenbaren Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung zur unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands soll den Verbraucher vor finanziellen Belastungen schützen, die ihn andernfalls von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten könnten; ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Käufer mit Transportkosten in Vorlage treten müsste.

Muss der Käufer das Kostenrisiko selbst tragen?

Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB weist dem Verkäufer in Fällen berechtigter Mängelrüge zugleich das mit der Klärung einer unklaren Mängelursache verbundene Kostenrisiko zu. An diesem Risiko hat der Käufer grundsätzlich keinen Anteil; er muss insbesondere nicht zunächst mit den für die Mängelklärung anfallenden Aufwendungen in Vorlage treten. Eine solche Vorleistungspflicht würde nicht nur mit dem Unentgeltlichkeitsgebot kollidieren, sondern wäre bei Verbrauchsgüterkäufen auch geeignet, den Käufer angesichts der damit verbundenen Belastungen und Unsicherheiten über eine spätere Erstattung von einer effektiven Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten. Die Unannehmlichkeiten und Erstattungsrisiken, die mit einer gleichwohl zu erbringenden Vorleistung auf die Transportkosten verbunden wären, sind daher nicht dem gewöhnlichen Vertragsrisiko des Käufers zuzuordnen; sie sollen ihm ebenso erspart bleiben wie das Risiko, einen Vorschussanspruch gerichtlich durchsetzen zu müssen. Auf die Höhe der Transportkosten oder die Frage, ob der Käufer die Mittel zur Finanzierung eines Transports selbst hätte aufbringen können, kommt es hierbei nicht an.

Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens bei fehlendem Vorschuss

Macht der Käufer die Verbringung der Kaufsache zum Erfüllungsort der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig, liegt gleichwohl ein wirksames Nacherfüllungsverlangen vor, sofern er zeitnah einen nicht ersichtlich unangemessenen Vorschuss angefordert hat und alternativ bereit war, dem Verkäufer selbst die Durchführung des Transports zu überlassen beziehungsweise eine vorgängige Untersuchung der Kaufsache an deren Belegenheitsort zu ermöglichen. Bleibt die angeforderte Vorschussleistung des Verkäufers aus, wird hierdurch die mit der Mängelbeseitigungsaufforderung gesetzte Frist in Gang gesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Käufer berechtigt, die gerügten Mängel selbst beseitigen zu lassen und die dadurch entstandenen Kosten und Einbußen als Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Verkäufer zu verlangen.

Im hier zu beurteilenden Fall ließ der Käufer nach ergebnislos verstrichener Vorschussanforderung die Reparatur des Fahrzeugs in einer wohnortnahen Werkstatt durchführen und beanspruchte die hierfür angefallenen Reparatur-, Transport- und Reisekosten als Schadensersatz.


BGH, 19.07.2017 - Az: VIII ZR 278/16

ECLI:DE:BGH:2017:190717UVIIIZR278.16.0

Vorgehend: LG Berlin, 08.11.2016 - Az: 88 S 14/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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