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Pflicht zur Einsicht in Reparaturhistorie bei Gebrauchtwagen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs zu verschaffen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte, die für das Vorliegen von Unfallschäden sprechen, vorliegen.

Der Gebrauchtwagenhändler ist vielmehr grundsätzlich nur zu einer "Sichtprüfung" verpflichtet.

Wenn sich daraus - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen.

Nur wenn die Erst-Untersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers.

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BGH, 19.06.2013 - Az: VIII ZR 183/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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