Die persönliche Haftung von Autohausmitarbeitern wegen falscher Angaben (hier: Unfallfreiheit des Fahrzeugs) ist abzulehnen, weil das Interesse eines angestellten Verkäufers in einem Autohaus an seiner Verkaufsprovision kein unmittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse darstellt.
Eine deliktische Haftung setzt den Beweis voraus, dass der Verkäufer die Unfallfreiheit wider besseren Wissens oder ins Blaue hinein angegeben hat.
Eine deliktische Haftung setzt den Beweis voraus, dass der Verkäufer die Unfallfreiheit wider besseren Wissens oder ins Blaue hinein angegeben hat.
LG Chemnitz, 31.01.2013 - Az: 6 S 367/12
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