Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer einen Gebrauchtwagen „in einem Superzustand“ erworben, der lediglich auf 80 bis 100 km/h beschleunigen konnte und schließlich stehen blieb.
Nach erfolglos verlangter Nacherfüllung besteht hier gegenüber dem Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz.
Ein zwischen Verbraucher und gewerblichen Händler vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, so dass sich hierauf nicht erfolgreich berufen werden kann. Dies galt auch für den vorliegenden Fall, bei dem auf Verkäuferseite der Ehemann als alleiniger Ansprechpartner auftrat, der eigentlich Autohändler war. Denn hier ist auf Grund von dessen Sachkenntnis von einer arglistigen Täuschung auszugehen.
Nach erfolglos verlangter Nacherfüllung besteht hier gegenüber dem Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz.
Ein zwischen Verbraucher und gewerblichen Händler vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, so dass sich hierauf nicht erfolgreich berufen werden kann. Dies galt auch für den vorliegenden Fall, bei dem auf Verkäuferseite der Ehemann als alleiniger Ansprechpartner auftrat, der eigentlich Autohändler war. Denn hier ist auf Grund von dessen Sachkenntnis von einer arglistigen Täuschung auszugehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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