Enthält ein
Kaufvertrag über ein Neufahrzeug eine AGB-Klausel, wonach der Käufer bei Nichtabnahme des Fahrzeugs eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu leisten hat, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Schadenspositionen von dieser Pauschale erfasst werden. Maßgeblich ist zunächst der Wortlaut der Klausel sowie der mit der Pauschalierung verfolgte Zweck.
Schadenspauschalierungsklauseln dienen der Rationalisierung der Geschäftsabwicklung. Sie ermöglichen es dem Verkäufer, im Falle der Nichterfüllung durch den Käufer einen typischerweise zu erwartenden Schaden ohne aufwendigen Einzelnachweis geltend zu machen. Der Wortlaut derartiger Klauseln deckt regelmäßig den sogenannten Nichterfüllungsschaden - also insbesondere den branchenüblichen entgangenen Gewinn, der beim Neuwagenkauf anhand der durchschnittlichen Händlermargen abzüglich ersparter Aufwendungen zu ermitteln ist. Nicht erfasst wird hingegen der dogmatisch davon zu trennende Verzögerungsschaden, dessen Entstehung und Umfang im Einzelfall im Voraus regelmäßig nicht absehbar ist.
Beauftragt der Verkäufer nach Eintritt des Schuldnerverzugs des Käufers einen Rechtsanwalt mit der umfassenden rechtlichen Prüfung des Sachverhalts und der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche, handelt es sich bei den entstehenden Anwaltskosten um einen Verzögerungsschaden im Sinne der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 BGB. Dieser ist von der auf den Nichterfüllungsschaden zugeschnittenen Pauschale nicht umfasst. Der Käufer kann demnach bei Zahlung der Schadenspauschale nicht davon ausgehen, sämtliche mit der Nichtabnahme verbundenen Schäden - einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten - abgegolten zu haben.
Voraussetzung des Anspruchs auf Erstattung der Anwaltskosten ist, dass sich der Käufer zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts bereits in Verzug befindet. Verzug tritt unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 286 BGB ein; eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Käufer - insbesondere durch anwaltliche Erklärung - kann dabei eine Mahnung entbehrlich machen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts muss zudem eine zweckgerichtete und adäquate Reaktion des Verkäufers darstellen. Nach mehrfacher fruchtloser Aufforderung zur Abnahme des Fahrzeugs ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung für das weitere Vorgehen als angemessen und erforderlich anzusehen.