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Vorschaden – was ist anzugeben?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Offenbart ein privater Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges einen Vorschaden, so ist er verpflichtet, ungefragt vollständig und richtig über alle Umstände der Unfallbeseitigung (Schadensumfang, Art der Reparatur(en), etc.) Auskunft zu geben, sofern diese für die Kaufentscheidung von Bedeutung sein

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KG, 11.09.2003 - Az: 12 U 112/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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