Wer sein Fahrzeug einem Händler zum Kommissionsverkauf überlässt, hat bei dessen Insolvenz keinen Anspruch auf Aussonderung des bereits vereinnahmten Kaufpreises.
Eine analoge Anwendung von § 392 Abs. 2 HGB auf den eingezogenen Erlös scheidet aus, da der Gesetzgeber bewusst keine entsprechende Regelung geschaffen hat. Schutz besteht nur durch vertragliche Gestaltungen wie Verkauf im fremden Namen oder direkte Zahlung an den Kommittenten.
§ 392 Abs. 2 HGB gewährt dem Kommittenten ein Aussonderungsrecht an der vom Verkaufskommissionär begründeten Forderung aus dem Verkauf des Kommissionsgutes. Die Vorschrift regelt jedoch nur den Beginn des Schutzes, nicht dessen Fortbestand nach Einzug der Forderung. Diese Regelungslücke ist nicht planwidrig, da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt und der Gesetzgeber 1998 bei Schaffung der §§ 422 Abs. 2, 457 S. 2 HGB bewusst auf eine entsprechende Änderung von § 392 Abs. 2 HGB verzichtete. Dies ist als bewusste Entscheidung gegen eine Erstreckung auf den eingezogenen Erlös zu werten.
Für weitergehenden Schutz kann der Kommittent durch vertragliche Gestaltungen sorgen, etwa durch Vereinbarung eines Verkaufs im fremden Namen, Anweisung zur direkten Zahlung an den Kommittenten oder eine Vorausabtretung der Kaufpreisforderung.
Selbst bei Bejahung einer Analogie scheitert ein Aussonderungsrecht daran, dass der eingezogene Erlös nicht mehr unterscheidbar im Vermögen vorhanden ist. Dies gilt insbesondere bei Einzahlung auf ein Geschäftskonto im Sollstand. Der Kommittent ist dann lediglich normaler Insolvenzgläubiger ohne bevorrechtigten Anspruch auf den Erlös.