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Gebrauchtwagenhändler dürfen keine Angaben „ins Blaue hinein“ machen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Gebrauchtwagenhändler, die Angaben zu einem Unfallwagen "ins Blaue hinein" machen, handeln grundsätzlich arglistig.

Arglist setzt nicht voraus, dass der Händler bekannte Unfallschäden bewusst verschwiegen hat.

Arglist liegt schon dann vor, wenn er das Unfallfahrzeug gar nicht näher untersucht, aber trotzdem auf Nachfragen des Käufers gravierende Mängel ausgeschlossen hat.

Dass das streitgegenständliche Fahrzeug vorliegend über den einer äußerlichen Besichtigung zugänglichen Schaden hinaus einen erheblich größeren Vorschaden hatte, ist durch das Gutachten des Sachverständigen vom bewiesen. Danach waren erhebliche Verformungen im Bereich des Längsträgers sowie des Bodenblechs vorhanden. Die fachgerechte Instandsetzung des stark verformten Bodenblechs erfordert, so der Sachverständige, dessen Erneuerung. Die Verformungen im Querträgerbereich des Heckblechs sind ebenfalls nur durch eine Erneuerung zu beheben.

Wenn der Beklagte das tatsächliche Schadensausmaß gekannt haben sollte, wäre das arglistige Verhalten offensichtlich.

Sollten ihm dagegen die erheblichen Verformungen im Bereich des Längsträgers sowie des Bodenblechs nicht bekannt gewesen sein, was zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann, folgt die Arglist daraus, dass er in diesem Falle Angaben "ins Blaue hinein" gemacht hat.

Durch die Bekundungen des Zeugen war nämlich bewiesen, dass der Beklagte die ausdrücklich gestellte Frage, ob außer den sichtbaren Schäden noch weitere Schäden vorhanden seien, dahingehend beantwortet hat, dass dies nicht der Fall sei.

Diese Antwort beinhaltet eine Aussage "ins Blaue" hinein, wenn dem Beklagten der tatsächliche Schadensumfang nicht bekannt war. Falsche Angaben des Verkäufers "ins Blaue hinein" aber begründen nach ständiger Rechtsprechung den Arglistvorwurf im Sinne von § 463 Satz 2 BGB.

Die Folge:

Der Verkäufer war dem Käufer Schadensersatzpflichtig.


OLG Saarbrücken, 10.12.2002 - Az: 4 U 178/02-26

ECLI:DE:OLGSL:2002:1210.4U178.02.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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