Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung führt zu keinem Verwertungsverbot, wenn der Grenzwert nicht nur gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde.
Ein allgemeiner Grundsatz, dass Bedienungsfehler bei standardisierten Messverfahren - hierzu gehört auch die Verwendung eines Atemalkoholgeräts, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat (BGH, 3.4.2001 - Az: 4 StR 507/00) - generell zu deren Unverwertbarkeit führen (so OLG Hamm, 24.1.2008 - Az: 2 Ss OWi 37/08), existiert nicht. Vielmehr hat der Tatrichter bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler, die Zuverlässigkeit der Messung - ggfs. mit sachverständiger Hilfe - zu prüfen (vgl. für standardisierte Messverfahren der Geschwindigkeitsmessung, BGH, 19.8.1993 - Az: 4 StR 627/92 und BGH, 30.10.1997 - Az: 4 StR 24/97).
Ein allgemeiner Grundsatz, dass Bedienungsfehler bei standardisierten Messverfahren - hierzu gehört auch die Verwendung eines Atemalkoholgeräts, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat (BGH, 3.4.2001 - Az: 4 StR 507/00) - generell zu deren Unverwertbarkeit führen (so OLG Hamm, 24.1.2008 - Az: 2 Ss OWi 37/08), existiert nicht. Vielmehr hat der Tatrichter bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler, die Zuverlässigkeit der Messung - ggfs. mit sachverständiger Hilfe - zu prüfen (vgl. für standardisierte Messverfahren der Geschwindigkeitsmessung, BGH, 19.8.1993 - Az: 4 StR 627/92 und BGH, 30.10.1997 - Az: 4 StR 24/97).
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OLG Karlsruhe, 15.10.2015 - Az: 2 (7) SsBs 499/15, 2 (7) SsBs 499/15 - AK 151/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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