Wurde einem Kraftfahrzeugführer eine Blutprobe wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt entnommen, ohne dass diese richterlich angeordnet war obwohl dies möglich gewesen wäre, so darf diese gesetzwidrig entnommene Probe dennoch verwertet werden.
Hierbei handelt es sich um einen geringfügigen körperlichen Eingriff. Aufgrund der erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit, die von einem alkoholisierten Kraftfahrer ausgeht, kommt ein Beweisverwertungsverbot nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. wenn der Richtervorbehalt bewusst oder systematisch missachtet wird.
Sofern für eine willkürliche Verfahrensweise aber keine Anhaltspunkte bestehen, steht der Verwertung der Blutprobe nichts entgegen.
Hierbei handelt es sich um einen geringfügigen körperlichen Eingriff. Aufgrund der erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit, die von einem alkoholisierten Kraftfahrer ausgeht, kommt ein Beweisverwertungsverbot nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. wenn der Richtervorbehalt bewusst oder systematisch missachtet wird.
Sofern für eine willkürliche Verfahrensweise aber keine Anhaltspunkte bestehen, steht der Verwertung der Blutprobe nichts entgegen.
OLG Düsseldorf, 21.01.2010 - Az: III-1 RVs 1/10
ECLI:DE:OLGD:2010:0121.III1RVS1.10.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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