Im vorliegenden Fall war es zu Schäden am abschleppenden Fahrzeug gekommen, weil ein Fahrzeug mit einem Abschleppseil anstatt mit einer Abschleppstange abgeschleppt wurde und die Abschleppöse beim abzuschleppenden Fahrzeug nicht ausreichend tief in die Halterung geschraubt wurde.
Im Rahmen der Verursachungsbeiträge war zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug nach Betriebsanleitung nur mit Stange hätte abgeschleppt werden dürfen.
Bei Verwendung der Stange wäre nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen der streitgegenständliche Schaden nicht eingetreten.
Andererseits hat der Fahrer des anderen Fahrzeugs als Letzter beim Eindrehen der Abschleppöse Hand angelegt. Ihm ist daher auch mit zuzurechnen, dass die Abschleppöse nicht tief genug in die Halterung hineingedreht wurde, so dass hier eine hälftige Schadensteilung angemessen war.
Im Rahmen der Verursachungsbeiträge war zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug nach Betriebsanleitung nur mit Stange hätte abgeschleppt werden dürfen.
Bei Verwendung der Stange wäre nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen der streitgegenständliche Schaden nicht eingetreten.
Andererseits hat der Fahrer des anderen Fahrzeugs als Letzter beim Eindrehen der Abschleppöse Hand angelegt. Ihm ist daher auch mit zuzurechnen, dass die Abschleppöse nicht tief genug in die Halterung hineingedreht wurde, so dass hier eine hälftige Schadensteilung angemessen war.
LG München II, 17.09.2013 - Az: 8 S 1561/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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