Häufig entbrennt am Unfallort zwischen den Unfallbeteiligten Streit darüber, wer den Unfall verschuldet hat. In der Regel versucht daher derjenige, den am Unfall vermeintlich keine Schuld trifft, den aus seiner Sicht Schuldigen zur Abgabe einer Erklärung zu bewegen, mit der die Alleinverursachung des Schadens eingeräumt wird. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einer solchen Erklärung regelmäßig um ein sog. "deklaratorisches" Schuldanerkenntnis: Der vermeintlich Schuldige geht selbst von seiner Schuld aus und will dies zugunsten des vermeintlich Nichtschuldigen "lediglich" schriftlich festhalten.
Letztlich muss aber stets unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des Falles ermittelt werden, ob der Erklärende tatsächlich ein Schuldanerkenntnis abgeben wollte. Dies geschieht durch Auslegung seiner Erklärung. Ein Schuldanerkenntnis ist etwa bei der Formulierung "Den Schaden trägt Herr X" anzunehmen. Eine rechtserhebliche Erklärung wird indes nicht vorliegen, wenn der vermeintlich schuldige Unfallbeteiligter lediglich zusagt, "Er werde sehen, dass die Angelegenheit in Ordnung kommt".
Letztlich muss aber stets unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des Falles ermittelt werden, ob der Erklärende tatsächlich ein Schuldanerkenntnis abgeben wollte. Dies geschieht durch Auslegung seiner Erklärung. Ein Schuldanerkenntnis ist etwa bei der Formulierung "Den Schaden trägt Herr X" anzunehmen. Eine rechtserhebliche Erklärung wird indes nicht vorliegen, wenn der vermeintlich schuldige Unfallbeteiligter lediglich zusagt, "Er werde sehen, dass die Angelegenheit in Ordnung kommt".
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
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Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Ja, sofern die Erklärung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausgelegt werden kann, ist die Verschuldensfrage zwischen den Beteiligten vertraglich festgelegt. Dies schränkt die prozessualen Möglichkeiten ein, da bekannte Einwendungen gegen den Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Dies ist eine Frage der Auslegung. Während die Formulierung „Den Schaden trägt Herr X“ als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, gilt die Aussage „Er werde sehen, dass die Angelegenheit in Ordnung kommt“ meist nicht als rechtserhebliche Erklärung.
Grundsätzlich nicht allein aufgrund falscher Vorstellungen über den Unfallhergang. Eine Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei nachweisbarer arglistiger Täuschung oder Drohung durch den anderen Beteiligten.
Unfallbeteiligte sollten auf die Abgabe schriftlicher Schulderklärungen verzichten. Stattdessen empfiehlt es sich, die Polizei hinzuzuziehen, die Daten der Beteiligten auszutauschen und Zeugenkontakte für die weitere Klärung zu sichern.
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