Mit Klärung der Schuldfrage sollte ein Verkehrsunfall eigentlich zu den Akten gelegt werden können. Doch das Gegenteil ist oft der Fall - nun gilt es nämlich, die Schäden zu beziffern, für die die Versicherung des Unfallverursachers aufkommen muß. Zu den ersetzbaren Schäden gehören grundsätzlich Personenschäden, Sachschäden, sonstige Vermögensschäden (Folgekosten) sowie Nichtvermögensschäden (Schmerzensgeld).
Der Geschädigte muß sich jedoch auch Vorteile und Ersparnisse anrechnen lassen. Dies betrifft beispielsweise den Fall, in dem ein Mietwagen der gleichen Typenklasse genutzt wurde. In diesem Fall sind aufgrund der gesparten Betriebskosten bis zu 15% der Miete vom Geschädigten zu tragen. Um dies zu vermeiden, kann der Geschädigte einen Mietwagen um eine Typenklasse niedriger anmieten. Die Kosten hierfür werden dann im allgemeinen. vollständig von der Versicherung des Schädigers getragen. Wurde kein Mietwagen genutzt, so kann eine Nutzungsausfallentschädigung, die nach Fahrzeugtyp gestaffelt ist, verlangt werden. Erforderlich hierfür ist der Nachweis, daß das Fahrzeug unfallbedingt repariert werden mußte oder eine gewisse Zeit zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendig war. Es ist nicht erforderlich zu beweisen, daß das Fahrzeug tatsächlich gebraucht worden wäre.
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