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Sachschaden nach Fahrzeugunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der zu ersetzende Schaden umfasst alle finanziellen Nachteile, die infolge der Beschädigung einer Sache entstanden sind.

Dazu gehören insbesondere:

Wiederbeschaffungskosten bei einem zerstörten Fahrzeug

Ein Fahrzeug ist dann zerstört, wenn eine Reparatur unwirtschaftlich wäre, weil ihre Kosten 130 % des Fahrzeugwertes vor dem Unfall überschreiten würden. Man spricht hier von einem so genannten wirtschaftlichen Totalschaden. Dasselbe gilt, wenn ein so genannter unechter Totalschaden vorliegt.

Davon ist dann auszugehen, wenn die Reparatur zwar wirtschaftlich sinnvoll wäre, die Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeugs dem Geschädigten aber nicht zugemutet werden kann. Dies ist bei der erheblichen Beschädigung eines neuen oder neuwertigem Fahrzeugs (Fahrleistung normalerweise bis etwa 1000 km) der Fall. Bei einem solchen Neufahrzeug ist hinsichtlich der Höhe des Schadens vom Neupreis auszugehen ; der Wiederbeschaffungswert eines gebrauchten Fahrzeuges entspricht grundsätzlich dem Zeitwert zuzüglich etwaiger Finanzierungskosten.

Der erzielbare Restwert eines Fahrzeugs, an dem Totalschaden eingetreten ist, wird angerechnet. Dieser kann in der Regel dem Sachverständigengutachten entnommen werden. Der Sachverständige kann seine Wertermittlungen auf den seriösen lokalen Markt beschränken; er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Internetbörsen einzubeziehen.

Reparaturkosten

Wenn keine Zerstörung in dem oben genannten Sinn vorliegt und deshalb nur die Reparatur des Fahrzeugs verlangt werden kann. Wie oben dargelegt, dürfen die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent höher sein als der Zeitwert vor dem Unfall. Dies gilt aber nur dann, wenn die Reparatur auch tatsächlich durchgeführt wird, nicht also bei einem Verkauf oder Verschrottung des Fahrzeugs. Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten darf nur verlangt werden, wenn diese Steuer auch tatsächlich angefallen ist, nicht also beispielsweise bei einer Selbstreparatur.

Minderwert

Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist der nach der Reparatur möglicherweise verbleibende " merkantile" Minderwert zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Sache behält und weiterbenutzt. Der Minderwert ergibt sich daraus, dass ein Kraftfahrzeug nach einem gravierenden Unfall trotz ordnungsgemäßer Reparatur allgemeinen geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeuge. Die Wertminderung entfällt allerdings in der Regel bei älteren Fahrzeugen und allgemein bei Bagatellschäden. Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode für den merkantilen Minderwert gibt es nicht ; im Gebrauch sind verschiedene Tabellen.


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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 26.04.2026)
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Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist gegeben, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 130 Prozent des Fahrzeugwertes vor dem Unfall überschreiten.
Ja, der merkantile Minderwert ist auch dann zu ersetzen, wenn das reparierte Fahrzeug weiterhin vom Geschädigten behalten und genutzt wird. Er gleicht den Wertverlust aus, da ein Unfallfahrzeug am Markt meist geringer bewertet wird als ein unfallfreies.
Grundsätzlich sind Kosten für ein Fahrzeug gleichen Typs ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich jedoch ersparte Eigenaufwendungen (meist 15 bis 20 Prozent) anrechnen lassen, es sei denn, er wählt ein günstigeres Fahrzeug. Zudem sollten vor der Anmietung zum erhöhten Unfalltarif Vergleichsangebote eingeholt werden.
Der Schädiger muss die Kosten für ein Privatgutachten grundsätzlich erstatten, sofern kein Bagatellschaden vorliegt. Die Grenze für Bagatellschäden wird dabei bei etwa 700 Euro gezogen.
Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathPatrizia Klein

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