Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.681 Anfragen

Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

In der Ferienreisezeit gilt an Samstagen ein Fahrverbot für schwere Lkw. Die Regelung sieht im Einzelnen vor:

Das Fahrverbot gilt für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw (Ausnahmen sind der Ferienreiseverordnung zu entnehmen, die vollständig im Internet zur Verfügung steht.)

Die Regelung gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.

Die Regelung umfasst bestimmte Autobahnstrecken und einige Bundesstraßen, die in der Ferienreiseverordnung detailliert aufgeführt sind.

Das Verbot gilt nicht für:

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,

2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Beladeoder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

3. Beförderungen von

a. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 26.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Das Fahrverbot gilt für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für alle Lkw, die mit Anhängern unterwegs sind.
Das Verbot gilt an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August, jeweils in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr. Die betroffenen Autobahnstrecken und Bundesstraßen sind in der Ferienreiseverordnung festgelegt.
Ausnahmen gelten unter anderem für den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße (zwischen Versender/Empfänger und dem nächstgelegenen Bahnhof) sowie für den kombinierten Verkehr Hafen-Straße (im Umkreis von maximal 150 Kilometern).
Ja, es gibt Ausnahmen für die Beförderung von frischer Milch und Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie frischem oder lebendem Fisch. Auch zugehörige Leerfahrten sind gestattet.
Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosMartin Becker

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Stiftung Warentest 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant