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Kreuzungsräumer: Rechte, Pflichten und die Haftungsfrage bei einer Kollision

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei einem Kreuzungsräumer handelt es sich um einen Fahrer, dem es bei Überqueren der Kreuzung nicht gelungen ist, diese bei Grün zu passieren oder zu verlassen - etwa wegen wartender Linksabbieger oder eines sonstigen Rückstaus und nach dem Wegfall des zum Halt zwingenden Grundes weiterfährt, um die Kreuzung wieder frei zu machen.

Haftung bei Unfall auf der Kreuzung

Da es immer wieder zu Unfällen zwischen einem Fahrzeug des Querverkehrs und dem Kreuzungsräumer kommt, stellt sich die Frage, welcher der Beteiligten nun für den Schaden aufkommt. Zunächst muss der Querverkehr dem Kreuzungsräumer Vorrang gewähren. Der Kreuzungsräumer darf trotz für ihn abgelaufener Grünphase die Kreuzung räumen. Der Einfahrende darf nicht in Kreuzung einfahren, sofern der Verkehr dort stockt oder er warten müsste (§ 11 StVO). Der Kreuzungsräumer muss die Kreuzung sehr vorsichtig und unter Beachtung des Querverkehrs räumen.

Im Kollisionsfall ist eine Schadensteilung üblich, da beide Fahrer einen schuldhaften Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet haben. Für die konkrete Teilung kommt es jeweils auf den Einzelfall an.

Der BGH hat aber den Grundsatz aufgestellt, dass der in die Kreuzung einfahrende Fahrer üblicherweise für 2/3 des Schadens haftet. Das restliche Drittel muss der Kreuzungsräumer tragen. Diese Haftungsverteilung wird üblicherweise auch so verwendet.

Anders sieht es dann aus, wenn der Einfahrende einen sogenannten fliegenden Start hinlegt - dann haftet er alleine für einen etwaigen Schaden. Hierzu führt das KG Berlin aus: „Wenn der bei Grünlicht in die Kreuzung Einfahrende aber das Anfahren eines Kreuzungsräumers tatsächlich erkannt hat und er gleichwohl unter Berufung auf das grüne Ampellicht selbst anfährt, trifft ihn im Falle der Kollision die volle Haftung.“ (KG Berlin, 13.11.2003 - Az: 12 U 43/02). Sofern sich der Unfallhergang nicht aufklären lassen sollte, dürfte eine hälftige Schadensteilung erfolgen.

Unfall mit einem unechten Kreuzungsräumer

Sofern der Kreuzungsräumer die Kreuzungsinnenfläche erst passiert hat, wenn der Querverkehr bereits grün hat, also zwischen Ampel und Kreuzung nochmals gestoppt werden musste, so handelt es sich um einen „unechten Kreuzungsräumer“.


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Stand: 01.11.2021 (aktualisiert am: 26.04.2026)
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Der Kreuzungsräumer darf die Kreuzung auch nach Ablauf seiner Grünphase räumen. Der Querverkehr muss diesem Vorrang gewähren, da man nicht in eine Kreuzung einfahren darf, wenn der Verkehr dort stockt.
Im Regelfall ist eine Schadensteilung üblich. Der BGH hat den Grundsatz aufgestellt, dass der in die Kreuzung einfahrende Fahrer meist für zwei Drittel des Schadens haftet, während der Kreuzungsräumer ein Drittel trägt.
Wenn der Fahrer bei Grünlicht das Anfahren eines Kreuzungsräumers erkennt, aber dennoch trotzig auf sein Ampelsignal vertraut und anfährt, trifft ihn die volle Haftung (vgl. KG Berlin, 13.11.2003 - Az: 12 U 43/02).
Hierbei handelt es sich um Fahrer, die die Kreuzungsinnenfläche erst passieren, wenn der Querverkehr bereits Grün hat, nachdem sie zuvor zwischen Ampel und Kreuzung nochmals stoppen mussten. In diesem Fall haftet der einfahrende Querverkehr meist nicht.
Wenn ein Fahrzeug zu lange auf der Kreuzung verharrt, dürfen andere Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass der Kreuzungsräumer nicht weiterfährt. Ein Anfahren ohne vorherige Sicherung führt dann zu einem alleinigen Verschulden des Räumers (vgl. KG Berlin, 08.09.2008 - Az: 12 U 194/08).
Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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