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Fahreignungsregister - Punkte in Flensburg

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wer wegen einer Verkehrsstraftat oder - Ordnungswidrigkeit verurteilt wird, erhält gegebenenfalls nicht nur eine Strafe oder Buße einschließlich Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot sondern wird auch mit Punkten im Fahreignungsregister (FAER) (ehemals: Verkehrszentralregister) in Flensburg bedacht.

Das dabei angewandten System hat seine Rechtsgrundlage in § 4 StVG. Wenn die dort geregelten Voraussetzungen vorliegen, müssen Punkte eingetragen werden; die Verwaltungsbehörden haben also insoweit keinen Ermessensspielraum. Die Konsequenzen, die sich aus der Eintragung von Punkten ergeben, richten sich nach dem Punktestand:

Wenn 4-5 (ehemals 8) Punkte erreicht sind, wird der betreffende Verkehrssünder schriftlich ermahnt. Gleichzeitig wird er darauf hingewiesen, dass er durch Teilnahme an einem Fahreignungsseminar sein Punktekonto reduzieren kann. Für die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird bei einem Punktestand von 1 bis 5 ein Punkt erlassen.

Sind 6-7 (ehemals 14-17) Punkte erreicht, erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf Fahreignungsseminar.

Bei einem Punktestand von 8 (ehemals 18) Punkten oder darüber entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis automatisch. Eine neue Fahrerlaubnis kann dann frühestens nach sechs Monaten und i. d. R. nach einer medizinisch psychologische Begutachtung erteilt werden.

Wichtig ist noch folgendes:

Auch wenn der Punktestand noch unter 8 liegt, ist durch freiwillige Teilnahme am Aufbauseminar ein Rabatt von einem Punkt (ehemals vier Punkten) möglich. Das Punktekonto kann aber nicht unter Null sinken; ein " Polster " für später eingetragene Punkte wird also nicht gebildet.

Ein Punkteabzug durch den Besuch eines Aufbauseminars oder die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.

Ansonsten verjähren die Punkte nach einer gewissen Zeit, die Verlängerung durch neue Taten entfällt komplett. Die Verjährung gestaltet sich wie folgt:

2,5 Jahre Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt
5 Jahre Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und Straftaten mit zwei Punkten
10 Jahre Straftaten mit drei Punkten
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 26.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden. Ein solcher Punkteabzug ist allerdings nur einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren möglich.
Sobald ein Punktestand von 8 oder mehr Punkten erreicht ist, entzieht die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Eine Neuerteilung ist in der Regel erst nach sechs Monaten und nach einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung möglich.
Punkte verjähren je nach Schwere des Verstoßes: Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt verjähren nach 2,5 Jahren, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit zwei Punkten nach 5 Jahren und Straftaten mit drei Punkten nach 10 Jahren.
Nein, die Punktevergabe basiert auf § 4 StVG. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Punkte eingetragen werden; ein Ermessensspielraum besteht für die Verwaltungsbehörden insoweit nicht.
Alexandra KlimatosPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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