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Verjährung: Diese Fristen gelten beim Fahrzeugkauf

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz sowie Aufwendungsersatz verjähren bei Neuwagen innerhalb von 2 Jahren seit Ablieferung des Wagens, bei Gebrauchtwagen beträgt die Verjährungsfrist mindestens ein Jahr - näheres hierzu unten. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, beträgt die Verjährungszeit drei Jahre seit Ende des Jahres, in dem der Käufer vom Mangel Kenntnis erlangt oder erlangen müsste. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt darüber hinaus grundsätzlich auch für die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung. Allerdings sind Rücktritt und Minderung nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Nacherfüllung unwirksam, wenn sich der Verkäufer hierauf beruft.

Die Verjährung kann für Gebrauchtwagen durch Vereinbarung abgekürzt werden. Allerdings darf auch hier, sofern der Wagen durch einen Verbraucher vom Händler erworben wird, eine Gewährleistungszeit von einem Jahr nicht unterschritten werden. Für Käufe von privat gilt diese Einschränkung nicht. Die Kaufvertragsparteien können insofern einen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren. Droht die Verjährungsfrist abzulaufen, muss zur Unterbrechung der Verjährung Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben werden. Die bloße Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer ist nicht ausreichend.
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Bei Neuwagen verjähren Ansprüche innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung. Bei Gebrauchtwagen beträgt die Frist beim Kauf vom Händler mindestens ein Jahr.
In diesem Fall verlängert sich die Verjährungsfrist auf drei Jahre. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Käufer vom Mangel Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Beim Kauf durch einen Verbraucher von einem Händler darf die Gewährleistungsfrist auf maximal ein Jahr verkürzt werden. Bei Privatverkäufen sind umfassende Haftungsausschlüsse hingegen möglich.
Die bloße Geltendmachung gegenüber dem Verkäufer reicht nicht aus. Um die Verjährung zu unterbrechen, muss rechtzeitig ein Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben werden.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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RJanson, Rodenbach