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Gewährleistung - Allgemeines

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Verkäufer, und zwar sowohl der Verkäufer eines Neuwagens als auch derjenige eines Gebrauchtwagens, haftet dem Käufer dafür, dass der Wagen zur Zeit des Gefahrüberganges, d.h. in der Regel mit Übergabe des Wagens, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des Wagens mindern. Ein solcher Fehler stellt einen sogenannten Sachmangel - also das negative Abweichen der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Sollbeschaffenheit - dar.

Nach § 434 BGB liegt zudem dann ein Sachmangel vor, wenn die vereinbarte Montage der Sache unsachgemäß durchgeführt wurde, wenn die beiliegende Montageanleitung mangelhaft ist (sogenannte „Ikea-Klausel“) oder wenn ein anderer als der bestellte Wagen geliefert wird. Dem Sachmangel gleichgestellt ist der sogenannte Rechtsmangel. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der verkaufte Wagen nicht frei von Rechten Dritter ist, wenn der Wagen etwa im Eigentum eines Dritten steht oder mit dem Pfandrecht eines Dritten belastet ist.

Weist der Wagen einen derartigen Mangel auf, stehen dem Käufer - je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen - folgende Gewährleistungsrechte zu: Nacherfüllung, Schadenersatz statt der Leistung, Schadenersatz neben der Leistung, Aufwendungsersatz, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung. Die Gewährleistungsrechte sind gesetzlich in § 437 BGB geregelt.

Wird der Wagen von einem Verbraucher beim gewerblichen Händler erworben, geht das Gesetz vom Vorliegen eines sogenannten "Verbrauchsgüterkaufs" aus. Hier besteht gemäß § 476 BGB innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe des Wagens eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers (bis 01.01.2022: 6 Monate). Dieser muss beweisen, dass der Wagen nicht bereits bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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