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§ 476 Beweislastumkehr

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

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Sehr geehrter Herr Voß,
ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...

Andreas Thiel, Waldbronn

Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...

JG