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§ 3 Teilnehmerzahl, Inhalt und Umfang

Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)

(1) Das Fortbildungsseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus
1. einem Kurs mit drei Gruppensitzungen von je 90 Minuten Dauer,
2. einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens zwei und höchstens drei Teilnehmern mit einer Fahrzeit von 60 Minuten je Teilnehmer sowie
3. praktischen Sicherheitsübungen für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B von 240 Minuten Dauer.
Das Seminar beginnt und endet mit einer Gruppensitzung und soll sich über einen Zeitraum von zwei bis acht Wochen erstrecken. An einem Tag darf nicht mehr als ein Seminarteil durchgeführt werden.

(2) In den Gruppensitzungen sollen die Erfahrungen, Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern bei der Teilnahme am Straßenverkehr erörtert und die Erfahrungen aus den praktischen Kursteilen aufgearbeitet werden, um das Risikobewusstsein der Teilnehmer zu fördern und die Fähigkeit zur Gefahrenerkennung und -vermeidung zu verbessern. Dazu sollen insbesondere
1. Berichte über Fahrerlebnisse,
2. typische sowie fahranfängerspezifische Gefahrensituationen, Unfallursachen und Unfallfolgen,
3. vorausschauendes Fahren und die Vorhersehbarkeit des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer,
4. Auswirkungen von Emotionen und Umwelteinflüssen auf das Fahren,
5. Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Alkohol und Drogen,
6. Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Mitfahrer,
7. Erlebnisse sowie Ergebnisse der Übungs- und Beobachtungsfahrten sowie der praktischen Sicherheitsübungen,
8. der Umgang mit Verkehrsregeln,
9. Strategien zu dauerhaftem sicheren Fahren,
10. die Notwendigkeit von Sicherheitsreserven bei Geschwindigkeit und Abstand sowie
11. weitere Übungs- und Trainingsangebote besprochen werden.
(3) In der Übungs- und Beobachtungsfahrt sollen die Teilnehmer durch den Vergleich verschiedener Fahrstile, durch Rückmeldung der Beobachtungen ihres Fahrverhaltens durch die mitfahrenden Teilnehmer und den Fahrlehrer sowie durch die Möglichkeit des Übens von Situationen, die sie für besonders schwierig halten, sicheres und verantwortungsvolles Fahrverhalten üben und die diesbezüglichen Kenntnisse vertiefen.

(4) In den praktischen Sicherheitsübungen sollen die Teilnehmer außerhalb des Straßenverkehrs
1. praktische Erfahrungen mit problematischen Fahrsituationen machen,
2. erleben, wie insbesondere geringfügige oder schwer erkennbare Veränderungen einzelner Fahrbedingungen erheblichen Einfluss auf die Beherrschung des Fahrzeugs haben,
3. ihre Selbsteinschätzung sowie ihre Einschätzung zu den Einflüssen verschiedener Fahrbahnzustände und Fahrzeugausstattungen sowie verschiedener Zusatzbelastungen, insbesondere laute Musik und Gespräche, auf das Fahrverhalten kritisch überprüfen,
4. Unterschiede im Fahrverhalten der Teilnehmer und deren Fahrzeuge erkennen und
5. die Bedeutung und Grenzen der korrekten Handhabung der Bedienelemente unter verschiedenen Bedingungen erfahren.
Die praktischen Sicherheitsübungen müssen den Zusammenhang zwischen Sitzposition und Bremsen sowie Sitzposition und Kurvenfahren darstellen. Während der praktischen Sicherheitsübungen müssen Bremsübungen aus verschiedenen Geschwindigkeiten bei griffiger und glatter Fahrbahn, auf Geraden, nach Möglichkeit auch in Kurven und möglichst mit und ohne Antiblockiersystem durchgeführt werden; dabei ist das Einschätzen von Bremswegen und Bremszeitpunkt, das Erkennen von Restgeschwindigkeiten, Einfluss von Reifenzustand, Stoßdämpfern und elektronischen Fahrhilfen, Einfluss von Fahrzeugbesetzung und -beladung zu üben. Bremsübungen sollen sowohl bei einer Besetzung nur mit dem Fahrzeugführer allein als auch bei einer Besetzung mit weiteren Mitfahrern erfolgen. Die praktischen Sicherheitsübungen sollen zusätzlich Kurven- und Kreisfahrten vorsehen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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