AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juli 2026
ISSN: 1619-7151
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Interessante Urteile
Sale-and-rent-back beim Fahrzeug: Wann ist der Vertrag sittenwidrig?
Ein „sale and rent back“-Vertrag über ein Kraftfahrzeug, bei dem zwischen dem erzielten Kaufpreis und dem tatsächlichen Fahrzeugwert ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die Mietstruktur wirtschaftlich einer hochverzinsten Kreditgewährung entspricht, ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft, …
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Arglistige Falschangabe zur Fahrzeugreparatur führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers
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Alkoholisiertes Unfallopfer: Kein Mitverschulden ohne nachgewiesene Unfallkausalität
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Car-Sharing-Schaden nach Unfallflucht gehört nicht zum Fremdschaden
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Weitere Urteile zum Verkehrsrecht
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Das Thema des Monats
Zeugnisverweigerungsrecht: Wer nicht aussagen muss und welche Folgen drohen
Insbesondere im Verkehrsrecht spielt das Zeugnisverweigerungsrecht eine bedeutende Rolle. Immer wieder werden Personen als Zeugen herangezogen, die über einen Verkehrsverstoß oder Unfall Auskunft geben sollen - sei es vor Gericht oder bereits im Rahmen eines Bußgeldverfahrens. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Aussage verweigert werden darf. Denn der Grundsatz lautet: Wer als Zeuge geladen wird, ist zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage verpflichtet. Das Zeugnisverweigerungsrecht bildet hiervon eine gesetzlich geregelte Ausnahme - und diese hat im Straßenverkehr weitreichende praktische Bedeutung.
Wo ist das Zeugnisverweigerungsrecht gesetzlich verankert?
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist sowohl in der Strafprozessordnung (StPO) als auch in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Bei Bußgeldverfahren infolge von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt gemäß § 46 OWiG die StPO entsprechend. Im Zivilprozess - etwa bei Schadensersatzstreitigkeiten nach einem Verkehrsunfall - kommen die §§ 383 ff. ZPO zur Anwendung.Die Ausnahmen von der allgemeinen Aussagepflicht lassen sich in zwei Bereiche unterteilen: persönliche und sachliche Gründe.
Persönliche Gründe: Schutz für Familie und nahestehende Personen
Gemäß § 52 Abs. 1 StPO sind bestimmte Personen berechtigt, das Zeugnis vollständig zu verweigern, weil sie dem Beschuldigten in einem engen persönlichen Verhältnis nahestehen und so vor einem Gewissenskonflikt bewahrt werden sollen. Zu diesem Personenkreis zählen:- Verlobte des Beschuldigten
- Ehegatten des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
- eingetragene Lebenspartner des Beschuldigten, auch bei aufgelöster Lebenspartnerschaft
- in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte (z.B. Eltern, Kinder, Schwiegereltern)
- in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandte (z.B. Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen)
- in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerte (z.B. Schwager, Schwägerinnen)
Ein interessantes Praxisdetail: Es reicht rechtlich aus, sich noch unmittelbar vor der Vernehmung zu verloben, um das Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte in Anspruch nehmen zu können. …
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