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Verbesserter Versicherungsschutz bei Auslandsunfällen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach dem Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.07.2002, das am 01.01.2003 in Kraft treten soll, lassen sich Unfälle und Schäden im ganzen Gebiet der EU künftig einfacher abwickeln. Das Gesetz hat vier Schwerpunkte:

- Jeder Mitgliedsstaat der EU hat eine zentrale Auskunftsstelle, die alle Daten und Informationen zur Verfügung stellt, die ein Betroffener zur Regulierung seiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall braucht. Wenn z. B. ein deutscher Geschädigter nur das ausländische Kennzeichen des Fahrzeugs des Unfallgegners kennt, sagt ihm der Zentralruf der Autoversicherer, wer der konkrete Versicherer und dessen Beauftragter für Schadenregulierung ist.

- Jede Versicherung hat in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten, an den sich Betroffene ohne Sprachbarrieren wenden können.

- Die Versicherungen müssen Schäden aus Verkehrsunfällen unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von drei Monaten, regulieren. Gelingt das nicht, müssen sie das dem Geschädigten gegenüber mit Gründen schriftlich mitteilen.

- Nach Ablauf der Frist reguliert die Verkehrsopferhilfe e.V. als neue Entschädigungsstelle den Schaden und rechnet mit der zuständigen ausländischen Versicherung ab.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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