Wer auf seiner Webseite Fotos ohne Lizenz verwendet, haftet auch dann auf Schadensersatz, wenn ein beauftragter Webdesigner die Rechtsverletzung begangen hat - die Kontroll- und Überwachungspflicht verbleibt beim Website-Betreiber. Bei fehlender Urhebernennung verdoppelt sich der Schadensersatz. Für professionelle Food-Fotografie können die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.
Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Bildmaterial auf einer Website
Fotografien genießen als Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz gemäß
§ 72 Abs. 1 UrhG. Die unerlaubte Einstellung eines solchen Lichtbilds auf einer Website verletzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§
15 Abs. 2 Nr. 2,
19a UrhG, sofern der Nutzende keine entsprechenden Nutzungsrechte innehat oder erworben hat. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich in diesen Fällen aus
§ 97 Abs. 2 UrhG.
Fahrlässige Haftung des Website-Betreibers trotz Beauftragung eines Webdesigners
Ein Website-Betreiber kann sich nicht mit dem Argument entlasten, die Gestaltung der Website einem Dritten - etwa einem Webdesigner - übertragen zu haben. Den Betreiber trifft eine Kontroll- und Überwachungspflicht dahingehend, sicherzustellen, dass der Beauftragte kein Bildmaterial verwendet, an dem Dritte Nutzungsrechte innehaben, die einer solchen Verwendung entgegenstehen. Kann der Betreiber keine entsprechenden Absprachen mit dem Webgestalter nachweisen, die eine derartige Überwachung sichergestellt hätten, handelt er zumindest fahrlässig im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG. Nicht nur der unmittelbare Verwender eines fremden Werkes muss sich über Urheberschaft und Nutzungsberechtigung vergewissern; diese Sorgfaltspflicht obliegt gleichermaßen dem Betreiber der Website, auf der das Bildmaterial eingesetzt wird.
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