Haftung des Internetseiten-Betreibers für das Hochladen von Lichtbildern durch einen Hacker?
Urheberrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Betreiber einer Internetseite haftet in der Regel nicht als Störer für Inhalte, die durch Hacker dort eingestellt worden sind.
Des Betrieb eines Internetauftritts mittels eines veralteten Content-Management-Systems TYPO3 und mittels veralteter Module bzw. Erweiterungen zu diesem Content-Management-System, wodurch das Hochladen von Lichtbildern durch Hacker ermöglicht wird, begründet keine Täterhaftung gem. § 97 Abs. 1 UrhG.
§ 13 Abs. 7 TMG dient dem Nutzerschutz. Vom Schutzzweck des § 13 Abs. 7 TMG ist der durch einen Hacker-Angriff geschädigte Inhaber von Urheberrechten beziehungsweise verwandten Schutzrechten daher nicht erfasst.
OLG Hamburg, 18.06.2020 - Az: 5 U 33/19
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