Bei der Verpflichtung zur Herausgabe eines Quellcodes in einem Webdesignvertrag handelt es sich um eine im Rechtsverkehr übliche Regelung, so dass eine unangemessene Benachteiligung regelmäßig ausscheidet.
Bei übereinstimmender Vertragsbeendigung greifen hinsichtlich der Werkherausgabe und der Vergütungspflicht die allgemeinen gesetzlichen Regelungen ein. Danach steht dem Besteller grundsätzlich ein Anspruch auf das bis dahin erstellte Werk zu.
Ist die Erstellung einer Webseite vereinbart, so gehört zu dem geschuldeten Werk auch die Herausgabe des Quellcodes.
Bei übereinstimmender Vertragsbeendigung greifen hinsichtlich der Werkherausgabe und der Vergütungspflicht die allgemeinen gesetzlichen Regelungen ein. Danach steht dem Besteller grundsätzlich ein Anspruch auf das bis dahin erstellte Werk zu.
Ist die Erstellung einer Webseite vereinbart, so gehört zu dem geschuldeten Werk auch die Herausgabe des Quellcodes.
OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - Az: 10 U 13/18
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0318.10U13.18.00
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