Die Gefahr einer Herkunftstäuschung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG besteht nicht, wenn Waren - mag ihre Verpackung auch Farbkombinationen erkennen lassen, die auf einen bestimmten Lebensmittel- und Non-Food-Filialisten hindeuten - unter einer völlig anderslautenden Domainnamen oder auf bekannten Internetmarktplätzen an Endkunden vertrieben werden.
In einem solchen Fall haftet auch nicht der Lieferant des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht.
Preisetiketten, die eine farbliche Gestaltung entsprechend den Unternehmensfarben aufweisen, sind Geschäftsabzeichen i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG.
Erwirbt ein Importeur Waren zurück, die er zuvor auftragsgemäß mit Marken eines Lebensmittel- und Non-Food-Filialisten versehen und an diesen veräußert hat, tritt eine Erschöpfung nicht ein.
Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf Vorfälle, die Waren betreffen, welche der Markeninhaber an den Importeur zurückveräußert hat.
In einem solchen Fall haftet auch nicht der Lieferant des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht.
Preisetiketten, die eine farbliche Gestaltung entsprechend den Unternehmensfarben aufweisen, sind Geschäftsabzeichen i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG.
Erwirbt ein Importeur Waren zurück, die er zuvor auftragsgemäß mit Marken eines Lebensmittel- und Non-Food-Filialisten versehen und an diesen veräußert hat, tritt eine Erschöpfung nicht ein.
Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf Vorfälle, die Waren betreffen, welche der Markeninhaber an den Importeur zurückveräußert hat.
OLG Nürnberg, 29.03.2022 - Az: 3 U 3358/21
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