Es steht dem Urheberrechtsschutz für ein Lichtbildwerk nicht entgegen, dass das Motiv seinerseits urheberrechtlich geschützt ist.
Selbst wenn die Erstellung des Lichtbildes eine Rechtsverletzung darstellen würde, steht dies dem Urheberrechtsschutz für das Lichtbildwerk nicht entgegen. Die Frage, ob das Lichtbild genutzt werden darf, ist abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft zu bewerten.
Ein Fotograf handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Verletzung seiner Urheberrechte an einem Lichtbildwerk durch den Architekten des auf dem Lichtbild abgebildeten Bauwerks verfolgt.