In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch in das Internet eingestellte Inhalte der Gerichtsstand des § 32 ZPO an jedem Ort eröffnet ist, an dem der persönlichkeitsrechtsverletzende Beitrag abgerufen werden kann, oder ob dies allein nicht ausreicht, weil ansonsten die Wahl des Gerichtsstandes (§ 35 ZPO) praktisch beliebig möglich und damit nicht nur die Regelung des § 32 ZPO sinnentleert, sondern auch die Gefahr eines Missbrauchs bei der Wahl des Gerichtsstandes eröffnet wäre (vergleiche zum Meinungsstand BGH, 02.03.2010 - Az: VI ZR 23/09).
Der Senat folgt insoweit der im Urteil des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2010 für die Frage der internationalen Zuständigkeit vorgenommenen Grenzziehung, die, soweit ersichtlich, auch allgemein auf Zustimmung gestoßen ist. Die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze sind ohne Weiteres für die Bestimmung des Anwendungsbereich des § 32 ZPO bei mehreren in Deutschland in Betracht kommenden Gerichtsständen heranzuziehen, gelten doch die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) für die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte lediglich mittelbar.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht an jedem Ort eröffnet, an dem die beanstandete Internetveröffentlichung abrufbar ist und deshalb die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Dies allein reicht nach Sinn und Zweck des § 32 ZPO, der einen vom Gerichtsstand des Beklagten abweichenden Wahlgerichtsstand wegen der durch den Handlungsort oder den Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit gerade zu dem insoweit zuständigen Gericht eröffnet und damit diese besondere Beziehung voraussetzt, nicht aus, um an jedem Ort der Abrufbarkeit einen Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO bejahen zu können.
Hinzukommen zu der Abrufbarkeit muss vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich bereits eingetreten sein kann oder noch eintreten kann.
Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falles an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesen Ort eintreten würde.