Markenrechtsverletzung im Internet - Beeinflussung einer Trefferliste einer externen Suchmaschine
Urheberrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so, dass Suchanfragen der Nutzer (hier: „Poster Lounge“) automatisch in einer mit der Marke eines Dritten (hier: „Posterlounge“) verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt (im Anschluss an BGH, 04.02.2010 - Az: I ZR 51/08).
BGH, 30.07.2015 - Az: I ZR 104/14
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