Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.282 Anfragen

Urheberrechtsverstoß: YouTube und Google müssen E-Mail-Adressen herausgeben

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung (hier: Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Filme auf YouTube) sind YouTube und Google dazu verpflichtet, die E-Mail-Adressen ihrer Nutzer bekanntzugeben. Die Bekanntgabe von Telefonnummer und IP-Adressen kann indes nicht verlangt werden.

Die Beklagten stellten für die von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) zur Verfügung. Sie sind damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG verpflichtet, Auskunft über "Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)" zu erteilen. Unter den Begriff der "Anschrift" fällt auch die E-Mail-Adresse. Den Begriffen "Anschrift" und "Adresse" kommt keine unterschiedliche Bedeutung zu. Dass mit der Bezeichnung "Anschrift" im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, ist historisch begründet. Es geht allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden "anschreiben" kann. Die gewählte Formulierung der "Anschrift" geht zudem auf das Jahr 1990 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte der E-Mail-Verkehr "kaum eine praktische Bedeutung". Setzt man demnach "Anschrift" mit "Adresse" gleich, erfasst dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse. Auch hier handelt es sich um eine Angabe, "wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht". Nur dieses Begriffsverständnis trägt den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.

Telefonnummer und IP-Adresse sind dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verkörpern "Anschrift" einerseits und "Telefonnummer" andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Bei IP-Adressen handelt es sich – trotz des Wortbestandteils "Adresse" – bereits deshalb nicht um eine "Anschrift", da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukommt. Sie dient allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Die Sache ist derzeitig beim BGH anhängig (dortiges Aktenzeichen: I ZR 153/17)


OLG Frankfurt, 22.08.2017 - Az: 11 U 71/16

ECLI:DE:OLGHE:2017:0822.11U71.16.00

Quelle: PM des OLG Frankfurt

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.282 Beratungsanfragen

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...

Verifizierter Mandant

Ich bin ehrlich, eigentlich bin ich recht skeptisch, was Online-Beratungs-Websites betrifft, aber ich habe dringend Rat in einer Angelegenheit ...

Birgül D., Mannheim