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Urheberrechtsverstoß: YouTube und Google müssen E-Mail-Adressen herausgeben

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung (hier: Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Filme auf YouTube) sind YouTube und Google dazu verpflichtet, die E-Mail-Adressen ihrer Nutzer bekanntzugeben. Die Bekanntgabe von Telefonnummer und IP-Adressen kann indes nicht verlangt werden.

Die Beklagten stellten für die von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) zur Verfügung. Sie sind damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG verpflichtet, Auskunft über "Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)" zu erteilen. Unter den Begriff der "Anschrift" fällt auch die E-Mail-Adresse. Den Begriffen "Anschrift" und "Adresse" kommt keine unterschiedliche Bedeutung zu. Dass mit der Bezeichnung "Anschrift" im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, ist historisch begründet. Es geht allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden "anschreiben" kann. Die gewählte Formulierung der "Anschrift" geht zudem auf das Jahr 1990 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte der E-Mail-Verkehr "kaum eine praktische Bedeutung". Setzt man demnach "Anschrift" mit "Adresse" gleich, erfasst dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse. Auch hier handelt es sich um eine Angabe, "wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht". Nur dieses Begriffsverständnis trägt den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.

Telefonnummer und IP-Adresse sind dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verkörpern "Anschrift" einerseits und "Telefonnummer" andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Bei IP-Adressen handelt es sich – trotz des Wortbestandteils "Adresse" – bereits deshalb nicht um eine "Anschrift", da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukommt. Sie dient allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde.


OLG Frankfurt, 22.08.2017 - Az: 11 U 71/16

ECLI:DE:OLGHE:2017:0822.11U71.16.00

Nachfolgend: BGH, 21.02.2019 - Az: I ZR 153/17

Quelle: PM des OLG Frankfurt

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