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Gerichtsstand bei Filesharing-Delikten

Urheberrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Internetdelikten ist der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO dort, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar ist; beim Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in ein Filesharing-System kommt es nicht auf den Standort des Servers an.

Für Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen an einem deutschsprachigen und für den deutschen Markt bestimmten Computerspiel ist damit grundsätzlich jedes deutsche Gericht nach § 32 ZPO örtlich zuständig.

Der Kläger darf die Wahl zwischen den zuständigen Gerichten auch unter taktischen Gesichtspunkten treffen.

Die Ausnutzung eines formal gegebenen (fliegenden) Gerichtsstandes ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt, insbesondere in der Absicht, den Gegner etwa durch Auswahl eines für ihn schlecht erreichbaren Gerichts zu schädigen.


OLG Schleswig, 13.09.2013 - Az: 2 AR 28/13

ECLI:DE:OLGSH:2013:0913.2AR28.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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