Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 13.10.2020 den Referentenentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts veröffentlicht. Es handelt sich um die größte Urheberrechts-Reform seit zwei Jahrzehnten, die zugleich dazu dient, das Urheberrecht an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes in der Europäischen Union anzupassen.
Der Referentenentwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen des geltenden deutschen Urheberrechts. Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben:
Ein eigenständiges neues Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Urheber für Nutzungen auf Plattformen (UrhDaG-E, Artikel 3 des Entwurfs).
Im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer wird die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (§ 51a UrhG-E).
Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E). Die bereits bestehenden Sondervorschriften für die Online-Veröffentlichung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 51b VGG-E).
Der Entwurf sieht die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vor. Das neue Presse-Leistungsschutzrecht schützt die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (§§ 87f bis 87k UrhG-E).
Zudem enthält der Entwurf Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text- und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E).
Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (§§ 32 ff UrhG-E).
Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z. B. Privatkopie) beteiligt (§ 63a UrhG-E, §§ 27 bis 27b VGG-E).
Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotografien alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr, um einen besseren Zugang zum Kulturerbe zu ermöglichen (§ 68 UrhG-E).
Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z. B. per Livestream und über Mediatheken (§§ 20b bis 20d, 87 UrhG-E).
Den Referentenentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts und ein FAQ-Dokument finden Sie
hier.
Veröffentlicht: 14.10.2020
Quelle: PM des BMJV